Erfahren Sie, wie Sie Monteurzimmer und Ferienwohnungen unter Beachtung des Wohnraumschutzgesetzes rechtssicher vermieten können. Es werden wesentliche rechtliche Aspekte und Strategien zur Vermeidung von Strafen für Gesetzesverstöße beleuchtet. Diese Informationen sind essentiell für Vermieter im Monteurzimmer-Bereich, die ihre Immobilien gesetzeskonform anbieten möchten.
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Wohnraumschutzgesetz – Was ist das?
Bis vor wenigen Jahren galt es als üblich, freien Wohnraum als Bewohner der Immobilie kurzzeitig zu
vermieten. So etwa in den Sommermonaten, wenn Touristen teure Hotels meiden und private Räumlichkeiten als
Schlafplatz für ihren Urlaub fanden. Es war beliebt, das leer stehende Zimmer an Geschäftsreisende,
Berufsreisende oder Monteure für wenige Tage oder Wochen zu vergeben.
Rechtlich war dieses Vorgehen weitgehend abgesichert, da hierin keine Untervermietung im juristischen Sinne
gesehen wurde. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2014 schränkt diese Freiheiten ein.
Wohnraumschutzgesetz ohne Wirkung?
Im Januar des genannten Jahres kam es zur abschließenden Verhandlung gegen einen Mieter, der seinen freien
Wohnraum wiederholt für Feriengäste und Monteure zur Verfügung gestellt hatte. Da er nicht die Einwilligung des
Wohnungseigentümers und Vermieters besaß, folgte ein Rechtsstreit.
Dieser fiel zulasten des Beklagten aus. Mehr noch, das Gericht verfasste damit ein Grundsatzurteil, das die
künftige Vermietung freier Wohnbereiche an Gäste deutlich einschränkt – und sie sogar unter Strafe stellen kann.
Dennoch gibt es für Sie als Bewohner einer Immobilie weiterhin juristisch abgesicherte Möglichkeiten, Besucher
bei sich einzuquartieren.
Auf der Basis des genannten Urteils haben einige Städte und Kommunen in den vergangenen Jahren neue Gesetze über
den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum erlassen – oder solche verschärft, die zum Teil seit Jahrzehnten in
Kraft waren.
Die freie Hansestadt Hamburg gilt als
strenger Verfechter einer rigorosen Einschränkungspolitik. Auch in Berlin, Bonn, Köln, Münster, Dortmund oder München haben die rechtlichen
Normen in den vergangenen Jahren angepasst. Damit haben sie das Vermieten der Räume deutlich erschwert.
Ein Grund dafür dürfte es sein, dass es alleine in Deutschland in der letzten Dekade rund 10 Millionen
Touristenübernachtungen in Privatwohnungen gab – die an den Hotels und der kommerziellen privaten Zimmervermietung vorbei liefen.
Bezahlbarer Wohnraum ist kostbar
Allerdings ist es falsch, die Lobby der Hoteliers als treibende Kraft hinter der Verschärfung der Gesetze zu vermuten. Vielmehr zwang die Entwicklung in den Bundesländern die Politik zu einer Neuregelung der Normen. Denn in vielen Orten steigen die Mieten beträchtlich an. Ein Ende dieses Trends ist nicht absehbar. Gleichzeitig erhöhen sich die sonstigen Abgaben, die Bewohner etwa über die Nebenkosten zu begleichen haben.
Komfortables Wohnen reift damit zu einem Luxus, den sich nicht mehr jede Person leisten kann – oder leisten möchte. Und einige Betroffene an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit treibt.
Junge Familien, Alleinerziehende, Geringverdiener oder die Empfänger sozialer Leistungen sehen sich einem sehr kleinen Angebot an bezahlbaren Wohnungen gegenüber. Wer sich ein Leben in netter Nachbarschaft, in der Nähe des Straßen- und Schienennetzes oder in zentraler Lage wünscht, rechnet mit explodierenden Preisen. Diese haben bereits jedes halbwegs vernünftige Augenmaß verloren.
Da ist die Sicht des Gesetzgebers verständlich: Er drängt darauf, freie Räume jenen Personen zu überlassen, die einen Bedarf besitzen. Der gemeinschaftliche Zweck an der Gesellschaft würde damit erfüllt – wodurch die Vermietung an Touristen und Monteure eher der eigenen Haushaltskasse dient.
Viele Großstädte haben die Schaffung sozialer Wohnungen in den letzten Jahren stark vernachlässigt, das Angebot deckt vielerorts mittlerweile kaum die Nachfrage. Die Grundstücke in den guten Wohnlagen wurden an Investoren veräußert, die teure Eigenheime errichten.
Noch ein weiteres Kriterium kommt hierbei ins Spiel: Neuer Wohnraum lässt sich nur schwerlich errichten. Viele
Großstädte haben die Schaffung sozialer Wohnungen in den letzten Jahren stark vernachlässigt, das Angebot deckt
vielerorts mittlerweile kaum die Nachfrage. Die Grundstücke in den guten Wohnlagen wurden an Investoren
veräußert, die teure Eigenheime errichten.
Da ist es nachvollziehbar, dass der Politik die Untervermietung an
Monteure, Urlauber und Kurzzeitgäste ein Dorn im Auge ist – und dass sie gegen diese Praxis vorgeht. Das
sogar mit harten Sanktionen, die durch ihre Höhe einen abschreckenden Effekt erzielen.
Durch hohe Strafzahlungen sanktioniert
Dass derartige Gesetze erlassen oder verschärft wurden, ist wenig verwunderlich. Tatsächlich sollte die
Untervermietung in solchen Situationen zumindest juristisch geregelt sein.
Überraschend hoch fallen die angedrohten Strafen aus, die der Mieter im Falle einer nicht genehmigten
Untervermietung in Kauf nimmt. Wie rigoros die Städte und Gemeinden gegen die unerlaubte Nutzung des freien
Wohnraums vorgehen, ist in dieser Art etwas Neues und noch nicht Dagewesenes.
Selbst die Hansestadt Hamburg, in der das Gesetz seit mehr als 35 Jahren besteht, sah sich zu einer drastischen
Verschärfung der vorgesehenen Sanktionen genötigt.
Mit mehreren zehntausend Euro Strafe sehen Sie sich als Mieter konfrontiert, wenn Ihnen die unrechtmäßige und kommerzielle Untervermietung an Touristen oder Monteure nachgewiesen wird. Es darf sich hierbei nicht um Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte handeln, die in der Wohnung übernachten.
Es muss ein über mehrere Stunden oder Tage angelegtes Mietverhältnis bestehen.
Wird die Untervermietung für wiederholte Fälle bestätigt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten erstrecken, drohen Strafzahlungen – je nach Stadt und Ausprägung des Falles – zwischen 50.000 und 250.000 Euro. Als Mieter überlegen Sie sich vorab gut, ob Sie dieses Risiko eingehen.
Es kam in den letzten Jahren zu wenigen Urteilen, die inhaltlich deckungsgleich ausfielen. Einerseits liegt das
an den Wohnraumschutzgesetzen, die selbst zwischen den Städten teilweise erhebliche Unterschiede aufweisen.
Andererseits besitzt jedes Gericht bei der Bewertung des Einzelfalles einen erheblichen Ermessensspielraum.
Anhand dessen wird das Urteil verkündet und die Höhe einer möglichen Strafe sachgerecht eingeordnet.
So war es bisher üblich, dass bei einer Verurteilung des beklagten Mieters für eine unzulässige Untervermietung
eine vergleichsweise geringe Sanktion ausgesprochen wurde, die deutlich unter den Androhungen der Gesetze lag.
Ausgeschöpft wurde der Strafrahmen bislang in keinem Verfahren.
Es droht eine Räumungsklage
Das Wohnraumschutzgesetz sieht in den meisten Kommunen nicht alleine die Zahlung von Strafgeldern vor. In
gravierenden Fällen ist es möglich, dass Sie als Mieter der Wohnung verwiesen werden.
Meist droht dieses Risiko, wenn Sie eine Untervermietung wiederholt vornehmen und sich darin ein kommerzieller
Zweck erkennen lässt. Oder wenn Sie bei einer einmaligen Untervermietung den freien Wohnraum für mehr Menschen
als zulässig zur Verfügung stellen.
Inwieweit diese Richtlinien juristisch durchsetzbar sind, werden die kommenden Jahre zeigen – dann ist mit weiteren Verfahren zu rechnen, die einen Aufschluss über die rechtliche Ausformung geben dürften.
Als Mieter sollten Sie das gesetzliche Erfordernis anerkennen und vor der Untervermietung die Einwilligung durch Ihren Vermieter einholen. Gelingt Ihnen das nicht oder ist das Einquartieren der Gäste untersagt, kann Ihnen eine Räumungsklage drohen.
Eine solche ist auch möglich, wenn Ihnen die Aufnahme der Touristen und Monteure grundsätzlich erlaubt wurde – Sie sich bei der Untervermietung aber über die getroffenen Absprachen grob hinwegsetzen. Denn der Vermieter besitzt weiterhin die Hoheit über den Wohnraum. Er kann den Zugang beschränken, definieren oder genehmigen. Ohne seine Zusage ist eine Untervermietung in keinem Falle zulässig.
Selbst, wenn eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt, muss diese nicht dauerhaft gelten oder sich
auf alle Personengruppen beziehen. Der Vermieter kann eindeutig bestimmen, für welche Klientel er den Zugang zur
Wohnung ermöglicht.
Die getroffenen Absprachen zwischen Ihnen und dem Vermieter halten Sie schriftlich in der Form eines Vertrages
fest, um beiden Seiten für etwaige Rechtsstreitigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Auch die
juristische Begleitung durch einen Fachanwalt ist angeraten, da das Mietrecht für Laien nur
schwerlich einsehbar und verständlich wirkt.
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Die Gefahr spontaner Überprüfungen
Bislang galt die Aussicht einer Verurteilung als relativ gering. Denn was hinter verschlossenen Türen geschieht, dringt nicht an die Öffentlichkeit. Machen sich Ihre Gäste nicht durch ihre Lautstärke oder ein sonstiges Fehlverhalten bemerkbar, ist es nahezu unmöglich, eine unzulässige Untervermietung zu erkennen. Zumal es schwerfällt, den Besucher als Ihren Freund zu identifizieren oder ihn als Touristen zu entlarven.
Ermittlungen gehörten bislang ebenso wie gerichtliche Verfahren eher der Seltenheit an. Das war jedenfalls die bis vor wenigen Jahren herrschende Meinung, die die Politik nun ebenfalls durchkreuzt.
Mittlerweile scheuen viele Kommunen weder Kosten noch Mühen, um die verbotene Untervermietung aufzudecken. In den
Großstädten begeben sich durchschnittlich 20 Beamte auf die Suche nach Mietern, die ihren Wohnraum Touristen
oder Monteuren zur Verfügung stellen.
Immer wieder kommt es zu spontanen Besuchen und Nachfragen – nicht nur bei den Betroffenen, sondern auch bei
Nachbarn. Es gelingt daher nicht mehr ganz so einfach, das untersagte Anbieten des Wohnraums gänzlich im Stillen
abzuwickeln. Zumal die städtischen Mitarbeiter auch die Eigentümer- und Bewohnerdaten prüfen und ihnen jede
Abweichung schnell auffällt. In derartigen Fällen rechnen Sie tatsächlich mit einem Verfahren.
Werden Untermieter direkt in der Wohnung angetroffen, droht diesen zunächst keine Strafe. Alle einzuleitenden Maßnahmen richten sich ausschließlich gegen Sie als Mieter, der den Wohnraum anbietet.
Werden Untermieter direkt in der Wohnung angetroffen, droht diesen zunächst keine Strafe. Alle einzuleitenden Maßnahmen richten sich ausschließlich gegen Sie als Mieter, der den Wohnraum anbietet. Können Sie keine Einwilligung durch den Vermieter vorlegen oder weichen von den darin eingeräumten Möglichkeiten grob ab, haften Sie.
Auch hier gilt: Im Rahmen der Ermittlungen und eines möglichen Verfahrens müssen alle Aspekte des Einzelfalles betrachtet werden, ehe daraus die Verhängung eines Bußgeldes oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich ist. Die Länge solcher Verfahren liegt gegenwärtig im Durchschnitt bei etwa einem halben Jahr.
Bereits das Anbieten der Wohnung kann zu Strafen führen
Nur wenige Personen sind in der glücklichen Lage, auf einen festen Stamm an Urlaubern oder Monteuren zurückgreifen zu können. Der freie Wohnraum wird im Regelfall der Laufkundschaft überlassen: Gäste, die durch Werbung oder einen Hinweis von Bekannten die Information erhalten haben, dass sich hier ein Zimmer temporär zu geringen Kosten mieten lässt.
Als Anbieter gehen Sie damit ein erhebliches Risiko ein. Je höher Ihr Bekanntheitsgrad steigt, desto größer ist auch die Gefahr, dass die städtischen Behörden von der untersagten Weitervermietung erfahren. Ein guter Ruf ist hier eher schädlich.
Darin liegt genau Ihr Problem als Mieter. Sie riskieren eine Strafe nicht erst, wenn Sie das freie Zimmer
tatsächlich vermieten. Bereits das Anbahnen der Verhandlungen zur anstehenden Vermietung kann – je nach
gesetzlicher Lage der Stadt – schon sanktioniert werden.
Rein rechtlich gesehen wäre damit das Anbieten der Wohnung unzulässig, sofern nicht besondere Umstände
vorliegen. Auf diese gehen wir im weiteren Verlauf des Textes ein.
In vielen Fällen wird unter Ausnutzung der juristischen Normen sehr wohl eine zeitweise Vermietung der Zimmer
als legal angesehen. Dass schon die Anbahnung strafbewährt sein kann, zeigt die strikte Linie des Gesetzgebers
in derartigen Fällen.
Eine weitere Ausformung der strengen Politik liegt in der Höhe der angedrohten Strafgelder. In Hamburg riskiert
ein Vermieter schon durch das Anbieten der Wohnung und das Anbahnen eines Vertragsverhältnisses eine Sanktion in
Höhe von 50.000 Euro.
Auch hier gilt, dass diese Zahl zunächst abstrakt zu bewerten ist. Ob es zu einer Verhängung derselben kommt und
ob das volle Maß der gesetzlichen Vorgaben ausgeschöpft wird, hängt abermals vom Einzelfall ab. Bislang ist eine
Verurteilung in dieser Höhe jedenfalls nicht bekannt – selbst kommerzielle Anbieter liegen im Regelfall deutlich
unter dieser Marke.
Bußgeld bei Kurzzeitvermietung von Unterkunft ohne Wohnraumschutznummer
Die Zweckentfremdung, anders gesagt zweckfremde Nutzung der Unterkunft ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG, dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Es ist die Rechtsgrundlage für das Bußgeld zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Zweckentfremdung, also die Wohnraumnutzung zur Kurzzeitvermietung ohne Wohnraum-Identitätsnummer, wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft.
In der Bundesstadt Bonn liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro je Einzelfall.
Bis zur Höhe von 3.000 Euro kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn Vermieter beziehungsweise Betreiber auf Nachfrage der Stadt Bonn hin Auskünfte nicht, unvollständig oder verspätet erteilen.
Gleiches gilt für Unterlagen rund um die Wohnraumschutznummer, die ihrerseits gar nicht, nicht vollständig oder mit Zeitverzug eingereicht werden.
Die Rechte des Mieters
Nach dem kurzen Blick in die rechtliche Lage stellt sich die Frage: Was genau darf ich als Mieter mit meinem
freien Wohnraum anfangen? Die klare Antwort darauf: Sie dürfen ihn vermieten. Auch an Feriengäste und Monteure.
Und das sogar stundenweise oder für wenige Tage.
Es ist nicht erforderlich, ein Mietverhältnis tatsächlich auf Dauer anzulegen. Vielmehr ist anhand der
tatsächlichen Umstände abzuwägen, ob es sich um eine zulässige oder um eine unzulässige Untervermietung handelt.
Der Einzelfall entscheidet über die Bewertung des Falles – und damit über mögliche Strafen.
Diesen können Sie als Mieter sehr leicht entgehen, indem Sie im Vorfeld eines sich anbahnenden – oder angedachten
– Mietverhältnisses mit Ihrem Vermieter sprechen. Erteilt Letztgenannter seine Einwilligung dafür und bewegen
Sie sich bei der Einquartierung der Gäste im gesetzten Rahmen der Absprache, ist die Vermietung nicht
ungesetzlich anzusehen.
Die Vereinbarungen dafür müssen Sie die schriftlich festhalten. Zudem sollten sie der rechtlichen Lage
entsprechen, dürfen von den Vorgaben der jeweiligen Stadt also nicht abweichen. Ebenso ist es möglich, eine
nachträgliche Genehmigung des Vermieters einzuholen, sofern Sie freien Wohnraum bereits an Besucher vermieten.
Denken Sie daran, die Wohnung ganz oder in Teilen als vermietbare Ferienwohnung oder Monteurzimmer bei den städtischen Behörden zu registrieren. Die juristischen
Hürden sind vergleichsweise niedrig, wobei Sie auf jede faktische Vermietung und die daraus generierten
Einnahmen natürlich Steuern zu entrichten haben.
Diese Möglichkeit wird von vielen Bewohnern genutzt, die über freien Wohnraum verfügen, da ihre Kinder
ausgezogen sind und nun eigenständig leben. Ihnen als Betroffener kann es nicht zugemutet werden, die Zimmer
unbewohnt zu lassen. Immerhin nehmen diese in der Berechnung der laufenden Fixkosten einen erheblichen Posten
ein, den Sie durch eine Untervermietung decken.
Weniger als der halbe Wohnraum
Eine weitere Option zur Vermeidung der Strafen liegt in der Ausnutzung der gesetzlichen Norm. Diese schränkt Ihr
Verhalten als Mieter nicht nur ein. Sie lässt in einigen Situationen auch eine direkte Aussage, in anderen
Fällen den indirekten Umkehrschluss darüber zu, was nun eigentlich erlaubt ist.
Die Regelungen lesen Sie vor einer Vermietung daher in jedem Falle. Gegebenenfalls lohnt es sich, diese mit
einem Fachanwalt für das Mietrecht zu besprechen und die Vorgaben konkret und individuell auf Ihren Einzelfall
anzupassen. Denn wenn Sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen, riskieren Sie keine Sanktionen.
So besagt etwa das Wohnraumschutzgesetz der Stadt Hamburg, dass Sie freien Wohnraum vermieten dürfen, sofern Sie dem Untermieter weniger als die Hälfte der gesamten Fläche überlassen. Diese Norm gilt als beispielhaft und wurde zuletzt in ähnlicher Formulierung bereits von anderen Kommunen übernommen.
Sie als Mieter besitzen im Falle der Untervermietung die Hoheit über Ihre Räumlichkeiten, während sich der Gast formal und faktisch mit dem kleineren Anteil der Immobilie zufriedengibt. Diese Ansicht stößt bei vielen Rechtsgelehrten auf Zustimmung. Ob diese Lösung aber zukunftsfähig ist oder zunächst abgewandelt werden müsste, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.
Denn auch Kritik wird bei Betrachtung des Gesetzes laut. So sei nicht erkennbar, welche prozentuale Fläche
gemeint sei, wenn von weniger als der Hälfte die Rede ist.
Einige Städte sehen einen Bereich von 49 bis 49,9 Prozent der Wohnung als zu groß an. Sie sprechen sich für eine
Reduzierung der vermietbaren Räumlichkeiten auf 25 bis 33,3 Prozent aus.
Wobei es im Einzelfall schwierig sein dürfte, diese Maße zu ermitteln und die Wohnung entsprechend einzuteilen.
Gänzlich frei von Mängeln ist die Norm bislang nicht und es wird Zeit vergehen, ehe sich ein Gericht dieser
Lösung annimmt.
Der Mieter bleibt in der Wohnung
Einige Bundesländer stellen auch darauf ab, wie viele und vor allem welche Personen sich während der
Untervermietung in der Wohnung aufhalten. Demnach sei es falsch, dass der Gast – der Tourist oder der Monteur –
die Fläche alleine bewohnt. Ebenso, wenn er sich die Räume mit seinen Freunden, Bekannten oder der Familie
teilt.
Der Besucher darf demnach nicht temporär die alleinige Verfügungsgewalt über die Zimmer besitzen. Denn er ist in
ihnen nicht behördlich gemeldet, kann dort also gleichfalls nicht das Recht genießen, als alleiniger Bewohner zu
gelten. Eine solche Konstellation wäre untersagt.
Zulässig wäre es, wenn Sie als Mieter der Wohnung während der gesamten Dauer der Untervermietung in den Räumen
wohnen bleiben. Sie besäßen damit weiterhin das Recht über sämtliche Zimmer. Ihr Vertragsverhältnis zu dem
Vermieter würde dadurch auch nicht gestört.
Sie können auf etwaiges Fehlverhalten des Gastes direkt einwirken. Zugleich sind Sie für behördliche Nachfragen
und mögliche Ermittlungen jederzeit unter Ihrer amtlich hinterlegten Adresse erreichbar.
Zugutegehalten wird dieser Ansicht, dass das Aufteilungsverhältnis der Wohnung zwischen Ihnen als Mieter und dem
Gast dabei recht eindeutig sei. Das dauerhaft angelegte Mietverhältnis grenzt sich also von jenem auf Zeit
deutlich ab.
Diese Lösung gerät an ihre Grenzen, wenn Sie als eigentlicher Mieter temporär abwesend sind. Gemeint ist hierbei
nicht das nachmittägliche Einkaufen oder der morgendliche Gang zur Arbeit. Vielmehr wäre es denkbar, dass Sie
über das Wochenende wegfahren oder für einige Tage auf Betriebsreise gehen.
Ebenso müssten Notfälle eingeplant werden, etwa wenn Sie in ein Krankenhaus müssen. In solchen Situationen ist
es bislang nicht nachvollziehbar, welche Auswirkungen sich auf die Untervermietung der Wohnung ergeben. Denn der
Untermieter besäße damit unzulässiger Weise die Verfügungsgewalt über alle Räume – zudem nutzt er faktisch mehr
als die Hälfte der Gesamtwohnung.
Der Zweck der Wohnung bleibt erhalten
Eine dritte Ansicht bewertet die Rechtmäßigkeit oder Unzulässigkeit des Mietverhältnisses daran, wie sehr sich
der Charakter der Wohnung durch die Untervermietung verändert.
Die Ausprägungen dieser Forderung wirken auf wenigstens zwei Ebenen ein: So sei einerseits darauf zu achten,
dass die Wohnfläche auch tatsächlich als solche verwendet wird. Sofern sich über einen längeren Zeitraum ein
oder mehrere Untermieter einfinden, wäre diese Eigenschaft bereits anzuzweifeln.
Hier sei juristisch eher von der Neuschaffung eines Gästezimmers auszugehen. In der Rechtslehre herrscht eine starke Uneinigkeit darüber, wie solche Fälle faktisch zu bewerten sind.
Auch wichtig ist, dass Sie als eigentlicher Mieter der Wohnung diese für mindestens sechs Monate im Jahr nutzen.
Sie müssen sich dabei persönlich vor Ort aufhalten, in den Räumlichkeiten anzutreffen sein und dort weiterhin
Ihren behördlich registrierten Hauptwohnsitz haben.
Die auf Ihrem Namen gemietete Wohnung würde ihrem Zweck gerecht, indem sie Ihnen den Wohnraum zur Verfügung
stellt. Diese Ansicht wird gegenwärtig in Hamburg kontrovers diskutiert. Vor allem, da daraus nicht erkennbar
ist, wie das Untermietverhältnis angelegt sein muss, welche Länge es umfassen darf und ob es sich auf alle Teile
der Wohnung erstreckt.
Zusammenfassend lässt sich für alle drei Ansichten und die darin eingeflochtenen Forderungen sagen, dass es eine
Patentlösung für die Untermiete bislang nicht gibt. Sowohl Sie als Mieter als auch die jeweilige Stadt befinden
sich stets ein wenig in einer rechtlichen Grauzone.
Viele gegenwärtig offene Fragen werden aller Voraussicht nach erst langfristig gelöst. Dann, wenn die
vorgestellten Meinungen einer richterlichen Prüfung unterliegen und der Einklang mit den Gesetzen und
Grundrechten ermittelt wird.
Bis dahin gelten die von Kommune zu Kommune abweichenden Regelungen und diese sollten Sie im Zweifelsfalle
lieber etwas strikter einhalten. Immerhin droht bei Zuwiderhandlung ein empfindliches Strafgeld.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
Die Wohnung als Ferienzimmer/ Monteurzimmer
In den letzten Jahren hat sich mit der Vermietung der Zimmer an Feriengäste und Monteure ein Thema etabliert, das
für die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren noch einige Wendungen und Neuerungen bereithalten wird.
Durch rasant ansteigende Mieten sehen immer mehr Privatpersonen einen lukrativen Nebenverdienst in der
Möglichkeit, einzelne Zimmer an Gäste zu vermieten. Letztgenannte wiederum profitieren durch die Aussicht der
geringeren Kosten, die im Vergleich zu den Forderungen der Hotels und Jugendherbergen meist deutlich kleiner
ausfallen.
Eine sinnvolle Geschäftsidee für alle Beteiligten?
Mitnichten, immerhin schränken die meisten Städte durch ihre Gesetzgebung solche Fälle drastisch ein.
Strafandrohungen im Bereich mehrerer zehntausend Euro gelten als üblich. Und das nicht alleine für das Vermieten
der Wohnräume, sondern bereits für das Anbieten derselben und das Anbahnen eines unzulässigen Mietverhältnisses.
Derartige Normen wirken natürlich abschreckend – wenngleich bezweifelt werden darf, dass Strafgelder in Höhe von
50.000 Euro für vergleichbare Fälle jemals verhängt werden.
Viele private Vermieter fühlen sich durch die Wohnraumschutzgesetze aber ihrer wirtschaftlichen
Existenzgrundlage beraubt. Sie fürchten, auf dem ungenutzten Wohnraum künftig sitzen zu bleiben, da die
rechtlichen Vorgaben einer Vermietung nur schwer verständlich sind.
Allgemein gilt, dass die Untervermietung keinesfalls verboten ist. Als Mieter wählen Sie den Weg der Transparenz
und sprechen die Vermietung der leeren Räume an Urlauber und Arbeiter zunächst mit Ihrem Vermieter ab. Zugleich
ist es ratsam, freie Räumlichkeiten vor der Einquartierung der Gäste auch als Ferienzimmer bei den städtischen
Behörden zu registrieren.
Mit diesen Maßnahmen befinden Sie sich als Mieter bereits auf der rechtlich sicheren Seite. Alle darüber hinaus
auftretenden Fragen und juristischen Ansichten müssen aber langfristig Gerichte überprüfen und entscheiden. Erst
dann wird erkennbar sein, welche Rechte und Pflichten bei der Vermietung eines Zimmers tatsächlich anfallen.